Diese Lizenzvereinbarung und Haftungsbeschränkung stellt einen rechtlich bindenden Vertrag ("Lizenzvertrag") zwischen Ihnen (als natürlicher Person oder als einer Organisation) und der AceBIT GmbH (im nachfolgenden "AceBIT" genannt) hinsichtlich des Softwareproduktes Hello Engines! (im nachfolgenden "Software" genannt), inklusive sonstiger Software, Medien und einer schriftlichen oder online zur Verfügung gestellten begleitenden Dokumentation dar.

WENN SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN, VERVIELFÄLTIGEN ODER AUF SONSTIGE WEISE NUTZEN, VERPFLICHTEN SIE SICH DAMIT, ALLE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES LIZENZVERTRAGES ZU BEACHTEN.

Nachfolgend sind die Vertragsbedingungen für die Benutzung von AceBIT-Software durch Sie, den Endverbraucher (im Folgenden "Lizenznehmer") aufgeführt. Durch Installation der Software erklären Sie sich mit diesen Vertragsbestimmungen einverstanden. Daher lesen Sie bitte den nachfolgenden Text vollständig und aufmerksam durch. Wenn Sie mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden sind, so dürfen Sie die Software nicht installieren. Geben Sie in diesem Fall das Softwarepaket komplett unverzüglich dort, wo Sie das Produkt erworben haben, zurück; der Kaufpreis wird Ihnen zurückerstattet.

Vertragsbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung der Software im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte.
(2) AceBIT macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

2. Umfang der Benutzung

(1) Der Lizenznehmer erhält mit der Registrierung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. In keinem Fall hat der Lizenznehmer das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als “Software as a Service„. Abs 4 bleibt unberührt.

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk “Sicherungskopie„ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass AceBIT dem Lizenznehmer die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

(4) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die erworbene Kopie der Software einem Dritten unter Übergabe der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder AceBIT übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von AceBIT wird der Lizenznehmer ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Lizenznehmer mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren.

(5) Nutzt der Lizenznehmer die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird AceBIT die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

(6) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

3. Registrierung

(1) Die Nutzung der Software ist nur mit Registrierung des Lizenznehmers bei AceBIT möglich und zulässig. Die Registrierung erfolgt automatisch durch eine von der Software generierte und an AceBIT versandte E-Mail, welche die bei der Installation eingegebenen Kontaktdaten (Name, Firma, Anschrift, E-Mailadresse, Telefonnummer) des Lizenznehmers enthält. Nach Zugang der E-Mail bei AceBIT erhält der Lizenznehmer von AceBIT seine Registrierungsbestätigung per E-Mail.

(2) Die Kontaktdaten werden bei AceBIT elektronisch für interne Zwecke gespeichert und nicht an Dritte bekannt gegeben. Mit der Installation der Software erklärt sich der Lizenznehmer mit dem Versand und der Speicherung seiner Daten bei AceBIT einverstanden. AceBIT behält sich vor, die Nutzung der Software im Einzelfall zu untersagen, wenn bei der Registrierung unrichtige Kontaktdaten angegeben wurden.

4. Inhaberschaft an Rechten

(1) Sie erhalten mit dem Erwerb des Produktes nur Eigentum an dem physischen Datenträger auf dem die Software aufgezeichnet ist, beziehungsweise an den gelieferten Dateien. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden.

(2) AceBIT behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

5. Gewährleistung

(1) AceBIT leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Lizenznehmer die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird.

(2) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, hat er die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen AceBIT unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(3) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, so ist AceBIT im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird AceBIT dem Lizenznehmer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(4) AceBIT ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Lizenznehmern zu erbringen. AceBIT genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

(5) Das Recht des Lizenznehmers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet der Verkäufer nach § 6.

(6) Ist der Lizenznehmer Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.

(7) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 6.

6. Haftung

(1) AceBIT haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von AceBIT der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung von AceBIT besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von AceBIT.

7. Sonstiges

(1) Der Lizenznehmer darf Ansprüche gegen AceBIT nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen. § 2 Abs 4 bleibt unberührt.

(2) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

(5) Die Vertragssoftware kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen, z.B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Kunde hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.

(6) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(7) Erfüllungsort ist der Sitz von AceBIT. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von AceBIT sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.

Falls Sie Fragen zu diesem Lizenzvertrag haben, wenden Sie sich bitte an: AceBIT GmbH, Holzhofallee 15, 64295 Darmstadt, [email protected]